Pflegestärkungsgesetz
Mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II erhielten in erster Linie Menschen mit Demenz schrittweise seit Anfang 2017 die gleichen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft körperlich Kranke. Bereits seit 2015 werden sie und ihre Angehörigen aufgrund des ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) stärker von Pflegekassen unterstützt. Die bisher größte Pflegereform, das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), hat vieles erneuert: den Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Begutachtungsmethode durch den MDK sowie die Einstufung in fünf Pflegegrade statt der bisherigen Pflegestufen. Demenzkranke, dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen erhalten dadurch seit Januar 2017 alle Pflegeleistungen, die körperlich Kranken schon lange zustehen.
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff:
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Neues Begutachtungssystem
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Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen
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Leistungsempfänger werden durch das PSG II nicht schlechter gestellt
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vor allem Pflegebedürftige mit osteuropäischen "24-Stunden-Kräften" profitieren vom PSG II
PSG I
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
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Neues Begutachtungssystem
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Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen
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Leistungsempfänger werden durch das PSG II nicht schlechter gestellt
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vor allem Pflegebedürftige mit osteuropäischen "24-Stunden-Kräften" profitieren vom PSG II
PSG II
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Neue Regeln gegen Abrechnungsbetrug
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system. Prüfrecht für Krankenkassen
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umfassende Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen von Pflegediensten
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Selbstverwaltung auf Länderebene gegen Abrechnungsbetrug
PSG III
Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) bewirkte seit Anfang 2015 vor allem Mehrausgaben der Pflegeversicherung für alle Leistungsempfänger mit anerkannter Pflegebedürftigkeit, eine bessere Förderung von Tages- und Nachtpflege sowie einen Ausbau der Betreuung in Alten- und Pflegeheimen. CDU und SPD haben das erste Pflegestärkungsgesetz im Bundestag gegen die Stimmen der Opposition am 17. Oktober 2014 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Pflegestärkungsgesetz I zu.
Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen des PSG I seit 01.01.2015 sind:
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Mehr Geld für und Betreuungsleistungen für alle
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Mehr Leistungen für Demenzkranke
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Mehr Mittel für Tages- und Nachtpflege
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Mehr Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
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Mehr Geld für altersgerechten Wohnraumumbau
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Höhere Zuschüsse für Hilfsmittel
Im Detail: Mehr Leistungen für Demenzkranke durch das PSG I:
Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) unterstützt demenzkranke, psychisch kranke und geistig behinderte Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz seit 2015 deutlich besser als zuvor. Die wesentlichen Verbesserungen im pflege.de-Überblick sind:
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Mehr Geld bei Demenz: Wenn anerkannt Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 oder 3 zusätzlich an einer Demenz leiden, erhalten sie mehr Leistungen als Leistungsempfänger ohne Demenz.
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Höhere Zuschüsse für Betreuung: Die Zuschüsse für niedrigschwellige Gruppen- oder Einzelbetreuung von Demenzkranken der sog. „Pflegestufe 0“ und für Entlastung ihrer Angehörigen stiegen 2015 auf monatlich 104 bzw. 208 Euro, je nach Schwere der Erkrankung (zuvor: 100 bzw. 200 Euro). Damit können sie auch die neuen Entlastungsleistungen zugunsten ihrer Angehörigen (Haushalts- und Einkaufshilfen und vieles mehr) finanzieren.
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Neue Ansprüche auf Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege: Demenzkranke dürfen durch das PSG I auch Kurzzeitpflege z. B. nach Krankenhausaufenthalten sowie professionelle Tages- und Nachtpflege als Ergänzung zur häuslichen Pflege durch ihre Angehörigen beanspruchen, was zuvor nur körperlich eingeschränkten Personen mit Pflegestufe vorbehalten war.
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Gründungszuschuss für neue Wohngruppen: Der einmalige Gründungszuschuss von 2.500 Euro für jeweils höchstens vier Bewohner einer neuen Wohngruppe oder WG steht jetzt auch Demenzkranken zu. Außerdem erhalten höchstens vier demenzkranke WG-Bewohner zusätzlich den sog. Wohngruppenzuschlag von jeweils 205 Euro zur Beschäftigung einer Organisationskraft und jeweils bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen des altersgerechten Wohnraumumbaus. Pflegekassen können somit jede neue Demenz-Wohngruppe mit maximal 10.000 Euro Gründungszuschuss und 16.000 Euro für notwendige altersgerechte Umbauten fördern. Zusätzlich zahlen die Pflegekassen bis zu 820 Euro als monatlichen Wohngruppenzuschlag.
Rund eine Milliarde Euro zusätzlich gibt die soziale Pflegeversicherung seit 2015 aufgrund des ersten Pflegestärkungsgesetzes pro Jahr aus, um die Betreuung Demenzkranker und anderer in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkter Heimbewohner zu verbessern. Dadurch soll die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in Alten- und Pflegeheimen auf bis zu 45.000 steigen, die Ende 2014 noch bei rund 25.000 lag.
Durch die neu gegründeten Pflegevorsorgefonds hofft der Gesetzgeber, die Pflege zu stärken und langfristig besser abzusichern. Alljährlich fließen 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in diesen Fonds, was ihn pro Jahr mit rund 1,2 Milliarden Euro speist. Das dadurch bis 2035 angesparte Kapital wird über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren der Pflegeversicherung zufließen, um z. B. auch die Pflege der geburtenstarken Jahrgänge abzusichern.
Alle beschriebenen Leistungsausweitungen der Pflegeversicherung sowie der Aufbau des neuen Pflegevorsorgefonds durch das Pflegestärkungsgesetz I wurden mit einer Erhöhung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte monatlich seit 2015 finanziert. Das verschafft der Versicherung Mehreinnahmen von etwa 3,6 Milliarden Euro pro Jahr. Bis Ende 2016 lagen die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung bei 2,35 Prozent des Bruttolohns, für Kinderlose bei 2,6 Prozent.
1.
Mehr Geld und Leistungen für alle
Die meisten Leistungssätze für Versicherte mit anerkannter Pflegestufe sind um durchschnittlich vier Prozent gestiegen.
Durch das 1. Pflegestärkungsgesetz haben nunmehr alle Versicherte mit anerkannter Pflegestufe Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die Pflegekassen zahlen seit 2015 dafür monatliche Zuschüsse von 104 Euro, bei besonders Betreuungsbedürftigen wie schwer demenzkranken Versicherten sogar 208 Euro.
2.
Mehr Leistungen für Demenzkranke:
Mit dem PSG I gesteht der Gesetzgeber Demenzkranken, dauerhaft psychisch kranken und geistig behinderten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erstmals erhöhte Leistungen zu. Dazu gehören die Kurzzeitpflege z. B. nach Klinikaufenthalten, Tages- und Nachtpflege zur ergänzenden professionellen Pflege neben der häuslichen Versorgung durch Angehörige, Gründungszuschüsse für ambulant betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften (WG) sowie erhöhte Fördermittel zum altersgerechten Wohnraumumbau.
3.
Mehr Mittel für Tages- & Nachtpflege:
Die Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege werden durch das PSG I zusätzlich zu bezogenem Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen Pflegedienst gezahlt und nicht mehr damit verrechnet. Die Folge: Im Bundesgebiet haben insbesondere ambulante Pflegedienste neue Tagespflegeeinrichtungen gegründet, so dass deren Anzahl bis Ende 2015 bereits auf über 4.200 Einrichtungen anstieg.
4.
Mehr Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege:
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können durch das 1. Pflegestärkungsgesetz flexibler genutzt und miteinander kombiniert werden. Verhinderungspflege bietet sich vor allem dann an, wenn Angehörige Urlaub machen oder selbst krank sind; Kurzzeitpflege deckt den erhöhten Pflegebedarf vorübergehend z. B. nach einer Operation im Krankenhaus. Durch die Neuerungen im Zuge des PSG I können die Leistungen miteinander kombiniert werden und anerkannt Pflegebedürftige oder Demenzkranke erhalten bis zu 3.224 Euro Förderung, wenn sie die jeweils andere Leistung im Kalenderjahr nicht genutzt haben.
5.
Mehr Geld für Wohnraumumbau:
Alle anerkannt Pflegebedürftigen erfahren für den altersgerechten Umbau der Wohnung eine erhöhte Förderung von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung. Dieser Zuschuss wird u.U. erneut gewährt, wenn sich der Hilfebedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit ändert. Zuvor lag der Zuschuss bei 2.557 Euro.
6.
Höhere Zuschüsse für Hilfsmittel:
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gewähren Pflegekassen seit 01.01.2015 monatlich 40 Euro. Zuvor lag der Zuschuss bei 31 Euro.
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995 gilt das seit Januar 2016 geltende zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das der Bundestag am 13. November 2015 beschlossen und der Bundesrat abgesegnet hatte. Schrittweise wurde Grundlegendes verändert, damit demenzkranke und weiter eingeschränkt alltagskompetente Versicherte seit 01.01.2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten können.
Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen des PSG II sind:
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
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Neues Begutachtungssystem
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Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen
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Leistungsempfänger werden durch das PSG II nicht schlechter gestellt
Neuer Pflege-bedürftigkeitsbegriff
Seit Januar 2017 wird die vorhandene Selbstständigkeit eines Antragsstellers auf Pflegeleistungen ausschlaggebend dafür sein, ob er Kassenleistungen erhält oder nicht. Bislang zählte in erster Linie sein körperlicher Unterstützungsbedarf, wenn er Pflegeleistungen beziehen wollte.
Neues Begutachtungs-system
Mit dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) und von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) seit Januar 2017 anhand von sechs Kriterien, wie selbstständig ein Hilfs- und Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist. Die ausführlichen Begutachtungskriterien können Sie im Artikel zu den Pflegegraden nachlesen.
Pflegegrade statt Pflegestufen
Die drei Pflegestufen wurden zum Januar 2017 von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Dabei gilt: Je höher ein Pflegegrad ist, desto unselbstständiger wird der Betroffene von Gutachtern eingeschätzt und umso mehr Leistungen erhält er von seiner Pflegekasse. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden zum 31.12.2016 abgeschafft.
Besserstellung garantiert
Trotz der tiefgreifenden Veränderungen garantiert der Gesetzgeber mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz allen, die 2016 bereits eine Pflegestufe hatten und Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben, ab dem Jahr 2017 nicht schlechter gestellt zu werden als vorher. Versicherten mit anerkannter Pflegestufe zum 31.12.2016 wurde automatisch und ohne eine erneute Begutachtung nach dem NBA-Verfahren ein Pflegegrad zugewiesen.
Erfahren Sie hier mehr über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK und die Beantragung der Pflegegrade.
Erfahren Sie hier mehr über die Leistungen und Zuschüsse je nach Pflegegrad.
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Das dritte Pflegestärkungsgesetz wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlossen und am 02. Dezember 2016 vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz ist im Anschluss wie geplant zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten. Das Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) zielt in erster Linie auf die regionale bzw. kommunale Umsetzung ab. Demnach erhalten Kommunen eine zentrale Rolle bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen. Auch die Krankenkassen haben seitdem mehr Möglichkeiten, betrugsverdächtige Pflegedienste genauer unter die Lupe zu nehmen.
Wir haben für Sie eine Übersicht aller möglichen Pflegeleistungen zusammengestellt. Dort erhalten Sie genaue Informationen darüber, welche Pflegeleistungen Ihnen oder einem pflegebedürftigen Angehörigen zustehen.
PSG III: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Abrechnungsbetrug
Neue Regeln gegen Abrechnungsbetrug von Pflegediensten: Um wirksamer gegen Betrug in der ambulanten Pflege vorgehen zu können, sichert das Pflegestärkungsgesetz III Krankenkassen neue Kontrollrechte bei häuslichen Pflegediensten zu.
Prüfrecht
Krankenkassen, die Pflegedienste für die häusliche Krankenpflege vergüten, erhalten seit 2017 ein systematisches Prüfrecht für ambulante Dienstleister.
Qualitäts- und Abrechnungsprüfung
Auch Pflegedienste, die ausschließlich häusliche Krankenpflege leisten, unterliegen seit Januar 2017 den branchenüblichen Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Zur besseren Qualitätssicherung wurden die Prüfrechte der Medizinischen Dienste bei Pflegediensten ausgeweitet. Zudem dürfen Krankenkassen Abrechnungen von ambulanten Diensten künftig auch unabhängig vom MDK kontrollieren.
Selbstverwaltung
Die Selbstverwaltung der Pflege auf Länderebene wurde verpflichtet, bessere Möglichkeiten zur Sanktionierung von nachweislich betrügerischen Pflegediensten zu schaffen. Damit soll effektiver gegen auffällige Dienstleister vorgegangen werden. Hintergrund: Im Frühjahr 2016 waren gesetzliche Krankenkassen einem systematischen Abrechnungsbetrug von ambulanten Intensivpflegediensten auf die Spur gekommen.
Seit Januar 2017 sollen die Kommunen unter anderem
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bundesweit 60 unterschiedliche Modellprojekte insbesondere zur besseren Koordination und Kooperation von Beratungsangeboten zur Pflege, zur Altenhilfe und zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erproben und bekommen diese Projekte finanziert,
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ein Initiativrecht zur Einrichtung neuer Pflegestützpunkte zur Beratung Hilfesuchender erhalten, deren Arbeit und Finanzierung dann in jedem Bundesland über eine Rahmenvereinbarung geregelt werden muss,
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als eigene Beratungsstellen (vgl. neuer § 7 Abs. 2 im PSG III) die Pflegeberatung und Pflegeberatungsbesuche (vgl. neuer § 37 Abs. 8 im PSG III) für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch eigenes, entsprechend qualifiziertes Personal übernehmen und
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besser am Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten z. B. für Demenzkranke beteiligt werden, deren Finanzierungsregeln vereinfacht werden.